
Inhaltsverzeichnis
87 I BetrVG – Betriebsautonomie als allgemeiner Normzweck – Beschränkung der Betriebsautonomie durch den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit – Koppelungsgeschäft als unzulässige Rechtsausübung – Rechtsfolgen für das Koppelungsansinnen, das Grundgeschäft und das Koppelungsgeschäft i.e.S. – Prüfung der Zugehörigkeit von Annexbedingungen zum Mitbestimmungskatalog – Gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung.
Annexbedingungen und Koppelungsgeschäfte im Anwendungsbereich des § 87 I BetrVG
Dissertationsschrift
Buch (Gebundene Ausgabe)
68,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Details
Einband
Gebundene Ausgabe
Erscheinungsdatum
08.07.2011
Verlag
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der WissenschaftenSeitenzahl
220
Maße (L/B/H)
21,6/15,3/1,6 cm
Die Untersuchung berücksichtigt in ihrem Schwerpunkt die Tatsache, dass Koppelungsgeschäfte im Anwendungsbereich des
87 I BetrVG gleichermaßen von Betriebsräten und Arbeitgebern veranlasst werden. Dabei wird die Zulässigkeit der Koppelungsgeschäfte im Wege der Auslegung des
87 I BetrVG geprüft und unter Berücksichtigung der Betriebsautonomie ihre grundsätzliche Zulässigkeit festgestellt, die allerdings insoweit durch den in
2 I BetrVG normierten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nahezu vollumfänglich eingeschränkt wird. Auf der Rechtsfolgenseite gewinnt die Tatsache der beidseitig ausgelösten Koppelungsgeschäfte deshalb besondere Bedeutung, weil eine temporäre Restriktion der Rechte zwar beim Betriebsrat, nicht aber auch beim Arbeitgeber als Sanktion wirken kann. In Bezug auf die mit Koppelungsgeschäften in engem Zusammenhang stehende Problematik der Annexbedingungen belegt die Untersuchung im Wege der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung, dass derartige Annexbedingungen grundsätzlich nicht dem Mitbestimmungskatalog angehören.
87 I BetrVG gleichermaßen von Betriebsräten und Arbeitgebern veranlasst werden. Dabei wird die Zulässigkeit der Koppelungsgeschäfte im Wege der Auslegung des
87 I BetrVG geprüft und unter Berücksichtigung der Betriebsautonomie ihre grundsätzliche Zulässigkeit festgestellt, die allerdings insoweit durch den in
2 I BetrVG normierten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nahezu vollumfänglich eingeschränkt wird. Auf der Rechtsfolgenseite gewinnt die Tatsache der beidseitig ausgelösten Koppelungsgeschäfte deshalb besondere Bedeutung, weil eine temporäre Restriktion der Rechte zwar beim Betriebsrat, nicht aber auch beim Arbeitgeber als Sanktion wirken kann. In Bezug auf die mit Koppelungsgeschäften in engem Zusammenhang stehende Problematik der Annexbedingungen belegt die Untersuchung im Wege der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung, dass derartige Annexbedingungen grundsätzlich nicht dem Mitbestimmungskatalog angehören.
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