Der Gleichordnungskonzern im Gesellschaftsrecht. Konzern, Konzernrecht und Konzernfinanzierung. Teil V. Hrsg. von Walther Hadding - Uwe H. Schneider.
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- Deutsch ausgewählt
89,90 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
17.05.1996
Herausgeber
Walther Hadding + weitereVerlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
280
Maße (L/B/H)
23,4/15,6/1,2 cm
Gewicht
368 g
Auflage
1
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-08544-6
Der Autor des vorliegenden Werkes nimmt diese Frage zum Anlaß für eine grundlegende Untersuchung des Gleichordnungskonzerns. Er beschäftigt sich hierbei ausführlich mit dem Unternehmensbegriff, den er - anders als die herrschende Meinung - dahingehend interpretiert, daß nur in kaufmännischer Weise eingerichtete Gewerbebetriebe als konzernrechtliche Unternehmen anzusehen seien. Auch der Begriff der einheitlichen Leitung, dem im Gleichordnungskonzern weit zentralere Bedeutung zukommt als im Unterordnungskonzern, wird im engeren Sinne aufgefaßt: Der Autor zählt einen ganzen Katalog von Kriterien auf, die erfüllt sein müssen, um aus einem einfachen Unternehmensverbund eine Wirtschaftseinheit im Sinne des Konzernrechts zu machen. Im weiteren Verlauf der Untersuchung stehen Haftungsfragen über die Rechtsfolgen bei Bestehen eines Gleichordnungskonzerns im Mittelpunkt der Betrachtung. Hier lehnt der Verfasser konzernspezifische Haftungsinstitute sowohl in Form einer Zustands als auch in Gestalt einer Verhaltenshaftung ab, bejaht aber die Möglichkeit einer gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung, deren Voraussetzungen gerade in gleichgeordneten Konzernkonstellationen erfüllt sein können.
Die besonders im ersten Teil mit einer Vielzahl von Beispielsfällen angereicherte Arbeit schließt mit Überlegungen zur Rechnungslegung im Gleichordnungskonzern, die er nicht de lege lata, wohl aber de lege ferenda für geboten hält, sowie mit Ausführungen zur sogenannten Konzernbildungskontrolle, wo der Verfasser - ebenso wie bei der Haftung - kein Bedürfnis für die Installierung speziell konzernrechtlicher Regelungen sieht.
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