Der Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes. Das Arbeitsverhältnis im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit und Kündigungsschutz.
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79,90 €
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
07.03.2001
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
277
Maße (L/B/H)
23,3/15,9/1,5 cm
Gewicht
375 g
Auflage
1
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-10356-0
23 Abs. 1 Satz 2 KSchG im Jahre 1996 sowie durch zwei Entscheidungen des BVerfG im Jahre 1998 hat die Problematik eines aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen abgeschwächten arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes im sogenannten kündigungsschutzfreien Raum zunehmende dogmatische und praktische Aktualität gewonnen. Im Mittelpunkt der Diskussion steht neben den wichtigen Fragen nach der Auslegung des Betriebsbegriffes in
23 KSchG und den Anforderungen an eine abgeschwächte Mißbrauchskontrolle im Rahmen von Beendigungs- und Änderungskündigungen die Problematik der Darlegungs- und Beweislast im Prozeß.
Bei der Kündigung außerhalb des KSchG gelten zunächst wie für jedes Rechtsgeschäft formale, keinerlei Bestandsschutz vermittelnde Schranken. Die Vorschriften zum Sonderkündigungsschutz sowie ein grundrechtsgeleitetes Verständnis der zivilrechtlichen Generalklauseln garantieren aber auch außerhalb des KSchG einen »echten« Kündigungsschutz. Der abgeschwächte allgemeine Bestandsschutz darf indes nicht zur Bindung der Arbeitgeberkündigung an einen Sachgrund führen; allein zulässig ist eine Mißbrauchskontrolle positiv zu Tage tretender Kündigungsmotive.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Beendigungskündigung, sondern ebenso für die einseitige Vertragsinhaltsänderung. Als zusätzlicher Rechtsbehelf neben Änderungskündigung und vertraglichem Widerrufsvorbehalt kann eine Teilkündigung einzelner Vertragsklauseln zugelassen werden. Jedenfalls ist das eklatante Schutzdefizit der Arbeitnehmer außerhalb des KSchG aber durch eine analoge Anwendung des
2 KSchG auszugleichen.
Die Beweislastverteilung beim Kündigungsschutz außerhalb des KSchG muß grundrechtliche Wertungen berücksichtigen. Dies zwingt zwar nicht zu einer Beweislastumkehr, aber zu Beweiserleichterungen.
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