Der Einfluß des europäischen Umweltrechts auf die kommunale Bauleitplanung.
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
19.10.2000
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
324
Maße (L/B/H)
23,3/15,7/1,8 cm
Gewicht
498 g
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-10214-3
1a Abs. 2 Nr. 3, 4 BauGB eingefügt und damit in die Abwägung nach
1 Abs. 6 BauGB einbezogen.
Nach der Darstellung von Grundlagen und Wirkungsweise des europäischen Umweltrechts im Allgemeinen und der untersuchungsrelevanten Richtlinien im Besonderen wendet sich der Autor der im Mittelpunkt der Arbeit stehenden Frage zu, ob und in welcher Weise die genannten Richtlinien die kommunale Bauleitplanung, insbesondere das Abwägungsgebot, beeinflussen. Hinsichtlich der UVP-Richtlinie wird festgestellt, daß der ihre Bedeutung bestimmende
1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB die von den
2, 17 UVPG geschaffene Rechtslage konsolidiert. Außerdem wird auf die aktuellen Weiterentwicklungen der UVP im Planungsrecht verwiesen. Diese zeigen an, daß die Bedeutung der UVP künftig weiter ausgebaut werden wird. Schladebach untersucht, welche Regelung das Verhältnis von UVP und Bauleitplanung im Kommissionsentwurf zum UGB erfahren hat.
Weiter reichende Rechtsfolgen als die UVP weisen die FFH- und die Vogelschutz-Richtlinie auf. Soweit die durch sie verfolgten naturschutzrechtlichen Zielsetzungen von der Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden können, folgt daraus ein grundsätzliches Planungsverbot. Da dieses nur aufgrund einzelner Ausnahmetatbestände des Naturschutzrechts überwunden werden kann, wird die allumfassende bauplanungsrechtliche Abwägung durch die naturschutzrechtliche Determinierung in ihrer rechtlichen Grundstruktur modifiziert. Auch hier wird sodann untersucht, wie der rechtliche Zusammenhang zwischen dem europäischen Naturschutzrecht und der Bauleitplanung im Kommissionsentwurf zum UGB ausgestaltet ist.
Ausgehend von der Prämisse, daß der Umweltschutz stets nur so gut wie sein Vollzug ist, wird
1a Abs. 2 Nr. 3, 4 BauGB daraufhin untersucht, ob seine Normierung auch geeignet ist, die typischen umweltrechtlichen Vollzugsdefizite im Bauplanungsrecht abzubauen. Fazit: Die Gemeinden können aus der Vorschrift praktischen Nutzen für ihre Planungstätigkeit ziehen.
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