Das Recht der Jugend- und Auszubildendenvertretung
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Sprache:Deutsch
17,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
10.08.2012
Verlag
GRINSeitenzahl
24
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,3 cm
Gewicht
51 g
Auflage
2. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-656-25057-9
Die JAV ist nicht die einzig bekannte Interessensvertretung für eine bestimmte Gruppe von Beschäftigten. So existiert für Schwerbehinderte und deren Gleichgestellte bsp. eine sog. Schwerbehindertenvertretung, zu welcher sich im SGB IX (
93 ff. SGB IX) entsprechende Rechtsnormen finden. Darüber hinaus ermöglicht das BetrVG ausdrücklich, dass weitere Vertretungen i.S.d.
3 I, II BetrVG über den Weg einer Betriebsvereinbarung oder Tarifvertragsregelung gegründet werden können.
Die JAV repräsentiert nach
60 II BetrVG die besonderen Interessen aller Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie alle Beschäftigten in einer Berufsausbildung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei ist man nicht autonomer Interessensvertreter dieser Gruppe, sondern ein zusätzliches Gremium, welches den Betriebsrat in Fragen welche im Besonderen jugendliche Beschäftigte und Berufsbildung betreffen, unterstützen. Folglich hat sie keine Mitwirkungs- oder gar Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber und kann mit diesem keine Betriebsvereinbarung abschließen. Im Außenverhältnis nimmt der Betriebsrat auch die Angelegenheiten der in
60 I BetrVG genannten Arbeitnehmer wahr. Aufgrund dieses Zuordnungsverhältnisses der JAV zum Betriebsrat, regelt der Gesetzgeber in den Normen zur JAV (
60 - 71 BetrVG) vor allem die Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und JAV. Ferner erlaubt das BetrVG der JAV auch eine abgestufte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Willensbildung des Betriebsrates (
67 BetrVG) sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Teilnahme an Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (
68 BetrVG). Diese skizzierten Befugnisse, Rechte und Pflichten sollen hier folgend genauer erörtert werden. Nicht Gegenstand dieser Ausarbeitung sind hingegen Fragen der Wahl, Amtszeit, Rechtsstellung der JAV-Mitglieder als Arbeitnehmer und Regelungen zu Auflösung der JAV oder Amtsenthebung bzw. Amtsverlust sowie Gesamt- und Konzern-JAV.
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