Transitionsstrafrecht und Vergangenheitspolitik. Teilband 14: Strafrecht in Reaktion auf Systemunrecht. Vergleichende Einblicke in Transitionsprozesse. Hrsg. von Albin Eser - Ulrich Sieber - Jörg Arnold.
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- Deutsch ausgewählt
50,00 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
13.08.2012
Abbildungen
Tabellen, Abbildungen XXXIV,
Herausgeber
Albin Eser + weitereVerlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
532
Maße (L/B/H)
22,3/15,2/3 cm
Gewicht
655 g
Auflage
1
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-13678-0
Mit dem vorliegenden Band wird das Projekt abgeschlossen und Bilanz aus einer mehr als zehnjährigen Forschungsarbeit gezogen. Wesentliche Ergebnisse der Landesberichte vor dem Hintergrund des Begriffspaares »Transitionsstrafrecht und Vergangenheitspolitik« werden verglichen. Das Transitionsstrafrecht ist in seinen Ausprägungen abhängig von der nationalen Politik, mit der auf die Vergangenheit reagiert wird (Vergangenheitspolitik); es können täterbezogene oder opferbezogene Aspekte im Vordergrund stehen. Für das täterbezogene Transitionsstrafrecht lassen sich die in den untersuchten Ländern in unterschiedlicher Weise beschrittenen Wege der Strafverfolgung, der Straflosigkeit und des Strafverzichts erkennen. Das opferbezogene Transitionsstrafrecht manifestiert sich in vielfältigen Wiedergutmachungsmaßnahmen. All diese Wege strafrechtlichen Umgangs mit der Vergangenheit werden im Einzelnen analysiert, im Kontext der unterschiedlichen politischen Systemwechsel betrachtet und anhand von grafischen Übersichten verdeutlicht. Es zeigt sich, dass trotz bestimmter Typisierungsmöglichkeiten für die untersuchten Länder kein einheitliches Modell strafrechtsbezogener Vergangenheitspolitik zu erkennen ist.
Im Schlussteil des Bandes werden grundlegende rechtspolitische Fragestellungen reflektiert. Das letzte Ziel allen Transitionsstrafrechts wird in der Wiederherstellung des sozialen Friedens gesehen. Wahrheitserforschung, Rehabilitierung, Strafverfolgung, Versöhnung oder welche anderen Ziele auch immer die Transitionspolitik eines Landes bestimmen mögen, dürfen nicht verabsolutiert werden, sondern sind jeweils so zu gestalten, dass sie den inneren und äußeren Befriedungsprozess bestmöglich fördern und nicht etwa behindern.
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