Der Augsburger Religionsfrieden und seine Folgen - Die Auseinandersetzungen um den Geistlichen Vorbehalt auf dem Höhepunkt der Konfessionalisierung
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Produktdetails
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Nein
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Nein
Erscheinungsdatum
05.01.2004
Verlag
GRINSeitenzahl
22 (Printausgabe)
Dateigröße
538 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638242028
Heckel "das wichtigste Verfassungsgesetz des Konfessionellen Zeitalters"1
gewesen. Dessen weitreichendste Teile, die man meist als Augsburger
Religionsfrieden bezeichnet, beendeten die vorangegangenen
gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Religionsparteien im
Reich und setzten neben dem allgemeinen Landfrieden (
14)2, das ius
reformandi (
15) für die Reichsstände und das ius emigrandi (
24) für
deren Untertanen fest.
Der schwierige Friedensschluss, zustande gekommen durch das
juristische Instrument des Dissimulierens 3 und erreicht nur auf dem Wege
"politischen Taktierens, das auf lange Sicht den Kompromiß belasten
sollte"4, enthielt aus diesen Gründen komplizierte Ausnahmeregelungen
zu den genannten einfachen Grundprinzipien. Dazu gehören der
27, der
für die Reichsstädte ein Nebeneinander von alter und neuer Konfession
vorsah, der
19, welcher den Status der noch nach 1552 katholischen
reichsmittelbaren geistlichen Güter garantierte, und der in
18
festgeschriebene Geistliche Vorbehalt. Gerade am Wortlaut und an der
Durchsetzung des Geistlichen Vorbehalts entspannten sich nach 1555
verbale und auch gewaltsame Auseinandersetzungen, die im Mittelpunkt
der vorliegenden Arbeit stehen, denn "gleich nach dem Friedensschluß
ging das hundertjährige, wechselvolle Ringen um die Auslegung seiner
Artikel an, das die Epoche bis zum Westfälischen Frieden beherrschte."5
So bestritten die Protestanten schon auf dem Reichstag von Regensburg
1556/57 die rechtliche Verbindlichkeit des GV und beantragten dessen
Aufhebung durch den Kaiser.6 [...]
1 Heckel, Zeitalter, S.33. Zur Forschungskontroverse um den Begriff und die
Periodisierung des Konfessionellen Zeitalters siehe Ehrenpreis, Stefan/ Lotz-Heumann,
Ute, Reformation und konfessionelles Zeitalter, Darmstadt 2002, S.62-80.
2 Die Paragraphenangaben wurden vom Abdruck des AR in Deutsche Geschichte in
Quellen und Darstellungen, Bd.3, S. 471-484, übernommen.
3 Vgl. Gotthard, Reich, S.61, im Prozess des Dissimulierens wurde "mit undeutlichen und
doppeldeutigen Begriffen jongliert, um nur überhaupt einen kompromissfähigen Text zu
Stande zu bekommen".
4 Schilling, Aufbruch, S.259.
5 Heckel, Autonomia, S.158.
6 Ritter, Gegenreformation, Bd. 1, S.130 ff., 138, 191 ff.
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