Der Schutz des ungeborenen Lebens
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
13.08.2009
Verlag
GRINSeitenzahl
27 (Printausgabe)
Dateigröße
715 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783640399192
Zusammenhängen von Bedeutung sein. Hier sollen drei Fallgruppen
unterschieden werden: Als erstes zu nennen ist die nicht- therapeutische
Abtreibung, die den Hauptteil des Referates in Anspruch nehmen wird.
Außerdem zu nennen ist der Fall, dass ein ungeborenes Kind gegen den Willen
der Mutter getötet wird. Einen solchen Sachverhalt hatte der EGMR zu
entscheiden, da eine im 6. Monat schwangere Frau bei einer Untersuchung ihr
Kind verlor. In einem solchen Fall, in dem kein Konflikt zwischen Mutter und
dem Ungeborenen vorliegt, spricht einiges dafür, das Recht des Ungeborenen
so zu konzipieren, wie das Lebensrecht bereits Geborener. Möglicherweise sei
das Leben des Ungeborenen jedoch auch über die Rechte der Mutter zu
schützen.
Außerdem zu nennen sind die Tatbestände, die innerhalb des
Embryonenschutzgesetzes genannt werden So macht sich derjenige nach
1
Abs. 1 Nr. 2 ESchG strafbar, der menschliche Embryonen zu
Forschungszwecken erzeugt. Ebenso soll verhindert werden, dass an bereits
vorhandenen Embryonen geforscht wird; außerdem verboten ist das so
genannte Klonen. Die Würde des Menschen hat in all diesen Fällen Vorrang
vor der Forschung. Der Staat ist von Verfassung wegen verpflichtet, die Würde
des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) zu
schützen. Diese objektive Wertentscheidung des Grundgesetzes setzt dem
Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen sowie der Freiheit der Forschung (Art.
5 Abs. 3 GG) Grenzen.
Allen drei Fallgruppen gemeinsam ist die Frage, wann der Mensch Mensch und
so zum Träger des grundrechtlichen Schutzes des Lebens und der
Menschenwürde wird. Neben dem Versuch der Beantwortung dieser Frage, mit
einem Blick auf das Grundrecht auf Leben und den Schutz der
Menschenwürde, soll auch die Entwicklung der Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch bis zu der heute geltenden Regelung hier diskutiert
werden. Neben dieser weitestgehend herrschenden Meinung muss jedoch auch
das davon abweichende Konzept Horst Dreiers zur Sprache kommen, der von
einem gestuften vorgeburtlichen Lebensschutz spricht. Letztendlich soll ein
Gespräch in einer Schwangerschaftskonfiktberatungsstelle einen Blick in die
gängige Praxis der Beratung ermöglichen.
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