Gewerblicher Rechtsschutz im Spannungsfeld zu den Grundfreiheiten des EGV: Ein Beitrag zum Einfluss des Markenrechts auf den freien Warenverkehr
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
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Nein
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Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
04.09.2004
Verlag
GRINSeitenzahl
83 (Printausgabe)
Dateigröße
321 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638304726
die gewerbliche und kommerzielle Rechtspositionen schützen sollen.1
In dieser Funktion stehen sie wesensmäßig in Spannung zu zwei zentralen Materien, die eine
Regelung im europäischen Gemeinschaftsrecht finden.
Zum einen ist dies die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit gem Art 28 und 29 EGV
und Art 49 EGV, zum anderen die Freiheit des unternehmerischen Wettbewerbs, insofern
immaterialgüterrechtliche Lizenzverträge wettbewerbsrechtliche Beschränkungen enthalten.
Dies betrifft insbesondere Art 81 EGV und Art 82 EGV.
Im Bereich der Warenverkehrsfreiheit bestimmt Art 30 EGV unter anderem, dass die Bestimmungen
der Art 28 und 29 EGV nationalen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten
bzw entsprechenden Beschränkungen nicht entgegenstehen, die aus Gründen des gewerblichen
und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen
dürfen allerdings weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte
Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen unter das gewerbliche und kommerzielle Eigentum
das Patentrecht2, das Markenrecht (Warenzeichenrecht)3, das Urheberrecht4, das Geschmacks-
und Gebrauchsmusterrecht sowie die Ursprungsbezeichnung5 und geographische
Herkunftsangabe.6 Ausprägung und Wirkung der Rechte steht weiterhin in der Kompetenz der
Mitgliedstaaten.7
Durch die Ausübung genannter Rechte besteht die Gefahr weitgehender Beschränkungen des
freien Warenverkehrs. Denn im Gegensatz zur Begründung der Rechte ist ihre Ausübung
nicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte beschränkt.8 Das Patent-, Marken- und Urheberrecht
sind durch das Territorialitätsprinzip gekennzeichnet und können daher eine Abschottung
der nationalen Märkte nach sich ziehen. [...]
1 Epiney, in Callies-Ruffert, Rz 33 zu Art 30.
2 Vgl zB EuGH, Rs 35/87, Slg 1988, 3585 (Thetford/Fiamma).
3 Vgl zB EuGH, Rs 102/77, Slg 1978, 1139 (Hoffmann-La-Roche/Centrafarm).
4 Vgl zB EuGH, Rs 402/85, Slg 1987, 1747 (Basset/Société des auteurs).
5 Vgl zB EuGH, Rs C-47/90, Slg 1992, I-3669 (Delhaize/Promalvin).
6 Vgl zB EuGH, Rs C-3/91, Slg 1992, I-5529 (Exportur/LOR).
7 Vgl zB EuGH, Rs C-317/91, Slg 1993, I-6227 (Renault/Audi).
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8 Epiney in Callies/Ruffert, Rz 34 zu Art 30.
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