Das qualifizierte Zeugnis Der Grundsatz der Wahrheitspflicht und der Beurteilungsspielraum
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Sprache:Deutsch
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inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
Erscheinungsdatum
16.09.2013
Verlag
GRINSeitenzahl
127 (Printausgabe)
Dateigröße
3279 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656496861
Schriftstücks, welches in den ursprünglichen Anfängen seines
Aufkommens schon vor Hunderten von Jahren zunächst Auskunft
über die Lauterkeit und geleistete Arbeit eines für eine bestimmte
Zeit für einen anderen zur Arbeit Verpflichteten gab beziehungsweise
geben sollte. Es kann daher aus heutiger Sicht hinsichtlich seines
Ursprungs schon auf eine lang andauernde Tradition verweisen. So
gab es nachweislich die ersten Zeugnisse bereits in der frühen
Neuzeit, welche ihrerseits vornehmlich im Handwerk und im
Gesindewesen ausgestellt wurden. Hintergrund dafür war, dass
erstmals so genannte Gesindezeugnisse mit der Gesindeordnung von
Hildesheim verlangt und sodann im Jahre 1530 mit der
Reichspolizeiordnung sogenannte Atteste für ein ordnungsgerechtes
Ausscheiden des Gesindes eingeführt wurden, wobei es den
Dienstherren bei Geldstrafe verboten war, Knechte ohne
entsprechendes Zeugnis zu beschäftigen. Das sogenannte
Gesindedienstbuch, in dem sodann nach Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses von Seiten des Dienstherrn schon
vollständig in qualifizierter Weise Zeugnis über die Führung und das
Benehmen des Beschäftigten einzutragen war, wurde im Jahre 1846 in
Preußen eingeführt. Im Jahre 1869 wurde mit der Gewerbeordnung
der Zeugniszwang abgeschafft. Im Gegenzug erhielten die Arbeiter
nun erstmals einen Anspruch dahin gehend, ein sogenanntes
qualifiziertes Zeugnis verlangen zu können, welches sich auf die
Führung und spätestens seit 1891 auf die Leistung erstrecken konnte.
Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 01.01.1900
im damaligen Deutschen Kaiserreich, welches neben vielen
Regelungen des Privatrechts auch Normen mit arbeitsrechtlichem Hintergrund wie Kündigungsfristen oder aber Formvorschriften für
arbeitsrechtliche Kündigungen beinhaltete, wurde auch ein Anspruch
auf Erstellung eines Zeugnisses gesetzlich geregelt, welcher seinem
Sinn und Zweck nach auch Arbeitszeugnisse mit einschließt.[...]
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