Carl Schmitts politische Theorie des Dezisionismus
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
14.11.2016
Verlag
GRINSeitenzahl
8 (Printausgabe)
Dateigröße
622 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783668339897
Im Laufe seines Lebens hat Carl Schmitt sich zu den vielfältigsten Themengebieten geäußert. Darunter fallen "nüchterne begriffliche Analysen, idealtypisch argumentierende Schriften, hermeneutische Texte, gelehrte Begriffsgeschichten, ausgreifende historische Spekulationen und glänzende Essays ebenso wie politische Pamphlete" (Mehring 2003, zitiert nach Voigt 2007: 15). Auffallend - und daher auch immer diskussionswürdig - bleiben in diesem Zusammenhang die Inkonsistenz, gar Widersprüchlichkeit und Sinnverschiebungen seiner Begriffe.
Bis heute ist daher unklar, ob es einen gemeinsamen Bezugspunkt gibt, der das Schmittsche Werk zusammenhält. Der vorliegende Essay hat es sich zur Aufgabe gemacht, den mit Schmitt untrennbar verbundenen Dezisionismus genauer zu untersuchen, da er sich als eine Art Leitmotiv in vielen seiner Schriften wiederfindet. "Ich habe eine merkwürdige Art von Passivität. Daß ich für meine Person in den Ruf gekommen bin, Dezisionist zu sein, ist mir eigentlich unverständlich. Ich glaube, man muß eine so große Entfernung von jeder Freude an der Entscheidung als solcher haben, wie ich sie habe, um eine Theorie des Dezisionismus zu entwickeln. Der typische Dezisionist, der mit Begeisterung entscheidet, wird nie eine Philosophie oder Theorie des Dezisionismus entwickeln. Ich kann mich, was mich betrifft, an keine derartige Entscheidung erinnern" (Noack 1993: 168).
Die unterschiedliche Bedeutung von Entscheidung wird nicht nur am Gegensatz vom Schmittschen Privatleben zu seinen Schriften deutlich, sondern stellt - so der wissenschaftliche Kanon - auch eine werkimmanente Inkohärenz dar. Unterschiedliche Entscheidungskonzepte spiegeln sich in seinen Arbeiten wieder: Die politische Entscheidung ist zu unterscheiden von der staatsrechtlichen, und die staatsrechtliche wiederum von der gesetzgeberischen.
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