Das Pfandrecht an beweglichen Sachen in Deutschland und England im 19. Jahrhundert Entstehung, Umfang und Übertragung
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
27.11.2007
Verlag
GRINSeitenzahl
41 (Printausgabe)
Dateigröße
210 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638866774
Die Behandlung der deutschen Privatrechtsgeschichte des 19. Jahrhunderts rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Rechtsinstitute des BGB erst allmählich gewachsen sind.1 Besondere Beachtung verdient des Weiteren die hohe Kontinuität des sachenrechtlichen Pfandrechtsinstituts - im Gegensatz etwa zu den sich rascher wandelnden Institutionen des Schuldrechts. Zudem ist die Bedeutung des Pfandrechts mit Blick auf die praxistauglichere Sicherungsübereignung in seiner Wirtschaftlichkeit zwar eingeschränkt, keinesfalls aber aufgehoben. Dies zeigt etwa der Einsatz bei sog. Lombardgeschäften2 oder gewerblichen Pfandleihen.3 Schließlich war die Pfandrechtskonstruktion im 19. Jahrhundert sehr umstritten. Insbesondere die Entwicklung zu einem Faustpfandrecht und die ungeklärte Wirkungsweise der Akzessorietät verleihen dem Thema einen besonderen Reiz. Das Aufzeigen der geschichtlichen Entwicklung und ein innerdeutscher Rechtsvergleich vertiefen das Verständnis der gegenwärtigen Rechtslage und können für die Auslegung derzeitiger Rechtsnormen sowie für eine Zukunftsprognose von Bedeutung sein.
Der Vergleich mit der Rechtsentwicklung in England ist bereits deshalb angezeigt, weil das englische Pfandrecht im Gegensatz zum deutschen Pfandrecht heute als eine der wichtigsten Mobiliarsicherheiten gilt. Daraus ergibt sich die Frage nach einer kritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Rechtsordnung. Wichtig erscheint des Weiteren die darauf aufbauende Fragestellung, ob bei Gleichartigkeit der zu bewältigenden Ordnungsprobleme trotz unterschiedlicher juristischer Ansatzpunkte gemeinsame materielle Prinzipien oder Lösungsansätze entwickelt werden können. Anders gewendet: Der Rechtsvergleich zielt v.a. auf Verifizierung des Gedankens der praesumptio similitudinis.
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