Prüfung der beruflichen Handlungskompetenz nach § 4 Absatz 2 Notfallsanitätergesetz in ausgewählten brandenburgischen Rettungsdiensten Ein Überblick über die Prüfungsvorbereitungen, Kompetenzindikatoren und Bewertungsmaßstäbe
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
26.04.2019
Verlag
GRINSeitenzahl
37 (Printausgabe)
Dateigröße
685 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783668928565
Der Rettungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland wurde durch das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) zum Jahresanfang 2014 grundlegend reformiert. Der Gesetzgeber hat das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) nach 25 Jahren mit der Begründung abgelöst, da es in seinen Vorgaben "den Anforderungen an einen modernen Rettungsdienst nicht mehr gerecht" würde.
Nunmehr übernehmen die Notfallsanitäter neben dem ärztlichen Personal im Rettungsdienst die Hauptlast in der rettungsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung. Mit dem neuen Gesetz wurde jedoch nicht nur ein über das des Rettungsassistenten hinausgehendes Berufsbild festgeschrieben sondern auch die Grundlage dafür gelegt, dass alle Rettungsassistenten in einem Übergangszeitraum bis Ende 2020 auf die erweiterten Anforderungen und fachlichen Kompetenzen fortgebildet und geprüft werden müssen. Mithin kommt dem nichtärztlichen Personal, welchem die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" entweder durch Abschluss der beruflichen Erstausbildung oder den Anpassungsfortbildungen zuerkannt wird, ein erweitertes Aufgabenspektrum zu.
Daneben wurde erstmals die Verantwortlichkeit der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD), sich durch Überprüfungen von den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Notfallsanitäter zu überzeugen, gesetzlich verankert (
4 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c) NotSanG). Zu den Inhalten einer solchen Überprüfung macht das Gesetz jedoch keine Angaben. Es bleibt damit den ÄLRD überlassen, die Prüfungssituationen zu beschreiben, vorzugeben und Kriterien festzulegen, um das Ergebnis der Überprüfung zu bewerten.
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