Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten im Haushaltsrecht. Ein Überblick
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Sprache:Deutsch
13,99 €
inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
21.01.2021
Verlag
GRINSeitenzahl
11 (Printausgabe)
Dateigröße
666 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783346333193
Gemäß Art. 110 Abs. 2 GG i. V. m.
1 BHO wird der Haushaltsplan für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Dies entspricht dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit. Gem.
45 Abs. 1 BHO dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden (Grundsatz der zeitlichen Bindung). Dies schafft überschaubare Planungszeiträume und die Kontrollfunktion des Haushaltsplans wird gewährleistet. Nicht verbrauchte Ausgabeermächtigungen dürfen grundsätzlich nicht in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden und verfallen am Jahresende. Dies führte zum sog. Dezemberfieber, wobei Behörden zur Vermeidung von gekürzten Mittelzuweisungen im nächsten Haushaltsjahr gegen Ende des Haushaltsjahres die Haushaltsmittel entgegen dem Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einsetzten.
Um diesem Phänomen begegnen zu können, wurde eine Ausnahme vom Grundsatz der Jährlichkeit, die Übertragbarkeit, geschaffen. Die Übertragbarkeit ist die "Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nach Maßgabe des
45 BHO als Ausgabereste verfügbar zu halten". Zudem wurde durch das HRFEG die Möglichkeit für flexibilisierte Titel geschaffen, durch ein hohes Maß an Eigenverantwortung Ausgabereste ohne Einwilligung des BMF ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen.
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