Eigenrechte Umweltrechtliche Anmerkungen zu einem rechtsphilosophischen Problem
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60,00 €
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
31.07.2026
Verlag
Mohr SiebeckSeitenzahl
140
Maße (L/B)
23,2/15,5 cm
Auflage
1
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-16-200734-6
Wider die ubiquitäre Zerstörung der Natur, insbesondere aufgrund des menschengemachten Klimawandels, wird - von einer rechtsphilosophischen Warte aus - immer lauter deren Be-Rechtigung gefordert. Die Forderung nach Eigenrechten bleibt dem System der subjektiven Rechte verpflichtet; sie ist eine liberale Argumentation, die Freiheit (nur) vom subjektiven Recht her und im Gewand des subjektiven Rechtes denkt.
Übersehen wird dabei bisweilen, dass das positive Recht auch ohne Anerkennung von Eigenrechten zur Verleihung höchstpersönlicher Rechtspositionen an einzelne Tiere imstande ist. So gewährleistete beispielsweise das artenschutzrechtliche Tötungsverbots den begünstigten Tieren so etwas wie ein individuelles Recht auf Leben.
Allerdings hat diese Stellung just unter dem Eindruck des Klimawandels eine kontinuierliche Begrenzung erfahren: Die Neuregelung zur Ermittlung des Tötungsrisikos für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten durch den Betrieb von Windenergieanlagen ( 45b BNatSchG), die einen solchen nunmehr auch unter Hinnahme „sozialadäquater Verlustrisiken" ermöglicht, ist wohl das augenfälligste Beispiel dieser Entwicklung. Eine solche Regelung lässt sich mit der Vorstellung autonomer Eigenrechte der betroffenen Tiere nicht mehr in Einklang bringen: Wie fragt man einen Rotmilan, ob es sich in seinen Augen lohnt, für das 1,5°C-Ziel das eigene Leben zu riskieren? Wer kann beanspruchen, eine Antwort für ihn zu geben?
Das Buch argumentiert vor diesem Hintergrund, dass sich die Konzeption der Eigenrechte grundlegenden Einwänden ausgesetzt sieht. Zugleich wird dargelegt, dass der Bedrohung von Tieren und Natur durch den Klimawandel auch unter theoretischen Auspizien kohärenter durch die (großzügige) Einräumung von Verbandsklagerechten begegnet werden kann. Damit wird konsequent dem Gesetzgeber die Verantwortung für die Ausgestaltung der zu schützenden Rechtsgüter zugewiesen.
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